Flucht- u. Rettungsplan
DIN ISO 23601 | ASR A2.3


Wir erstellen Ihre Flucht- und Rettungspläne nach den aktuellen, verbindlichen Anforderungen aus der DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010. Die internationale und die europäisch gültige Norm regelt den Aufbau, Symbolik und Verhaltensregeln bei Notfall, Unfall oder Brand. Hierzu verarbeiten wir Ihre Grundrisspläne und kennzeichnen diese mit allen erforderlichen Angaben.


Unsere Leistung bei der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen:


• Objektanalyse bzw. Objektbegehung vor Ort anhand Ihrer Grundrisspläne


• Ermittlung von Feuerschutztechnischen Einrichtungen


• Ermittlung von Fluchtwegkennzeichnungen


• Festlegung der Fluchtwege und Fluchtrichtungen nach Normanforderung und örtlicher Gegebenheit


• Entwurf der Flucht- u. Rettungspläne sowie führen von Abstimmungsgsprächen


• Fertigstellung der Pläne, Druck und Rahmung sowie Montage im Gebäude


• Datenaufbereitung -> Sie erhalten die Pläne in digitaler Form in den gängigen Formaten auf einem Datenträger (auf Wunsch und nach Vereinbarung)


Wo wird ein Flucht- und Rettungsplan benötigt?


Ein Flucht- und Rettungswegplan ist überall dort verpflichtend anzubringen wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Es existiert also keine einheitliche Regelung die z.B. einen Bezug zur Betriebsgröße oder Mitarbeiterzahl zugrunde legt. In der DGUV-Regel 100-001 werden jedoch einige Beispiele für Betriebe (und öffentliche Einrichtungen) genannt. Ebenso kann die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ als Beurteilungsgrundlage dienen.


Welche Kriterien sind für eine Anbringung ausschlaggebend?


Wenn die Fluchtwege unübersichtlich, z.B. über Zwischengeschosse, größere Räume führen, gewinkelte oder normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung beinhalten.
in mehrgeschossigen Gebäuden oder Hochhäusern,
in Arbeitsstätten mit hohem Publikumsverkehr (ortsunkundige Personen)
in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung
in Bereichen die durch beanchbarte Arbeitsstätten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung.
wenn befestigte Zufahrten oder Standplätze für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge fehlen oder eine Rettung von außen aufgrund der baulichen Situation erschwert oder unmöglich ist.


Im Detail lässt sich anhand der Kriterien also bei vielem Gebäuden eine Pflicht zur Anbringung von Flucht- u. Rettungsplänen feststellen. Es gilt die ASR 2.3 und damit auch die Vorschriften für alle Arbeitsstätten zu denen Mitarbeiter Zugang haben.


Ausnahmen bestehen nur für Arbeitsstätten im Freien, Baustellen und Bereiche in denen sich Mitarbeiter nur für Wartungs- bzw. reparaturarbeiten aufhalten. Grundsätzlich ist der Betreiber also für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und Besucher verantwortlich.


Das bedeutet auch: Selbst in den kleinsten Betrieben bzw. Arbeitsstätten muss der Betreiber dafür sorgen dass die Mitarbeiter und Besucher Räume bei Gefahr möglichst schnell verlassen können. Der Betreiber steht hierbei direkt in der Pflicht und Haftung.


Müssen Flucht- und Rettungspläne nachträglich geprüft werden?


Eine eindeutige Antwort kann hier nicht zweifelsfrei gegeben werden. Da die ASR 2.3 und die BGV A8 hier unterschiedliche Aussagen treffen. Flucht- und Rettungspläne müssen fortlaufend auf Änderungen überprüft werden. Dies wird selbst bei kleineren Umbauarbeiten oder Renovierungen am Gebäude nötig. Werden z.B. Zwischenwände eingezogen oder entfernt, Türen versetzt oder sonstige bauliche Veränderungen vorgenommen. Nach ASR A2.3 sind diese aber auch ohne größere Eingriffe in regelmäßigen Abständen zu prüfen und auch hinsichtlich der Kennzeichnung aktualisiert und angepasst werden. Die Zeitabstände selbst legt der Eigentümer bzw. Arbeiteber eigenverantwortlich und auch unter Berücksichtigung der Änderungen im technischen Regelwerk auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest. Beachten Sie aber auch §20 der BGV A8, hier wird auf eine regelmäßige Prüfung, mindestens alle 2 Jahre hingewiesen! Es empfiehlt sich also bei der Prüfung nach §20 BGV A8 auch die Flucht- und Rettungspläne überprüfen zu lassen.


Da in der Regel sowieso eine Begehung stattfindet, lässt sich diese relativ kostenneutral zusätzlich vornehmen.

Wir übernehmen die Wiederkehrenden Prüfungen


Bei bestimmten Plänen schreibt der Gesetzgeber eine wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person vor. Während es dem Betreiber bei Flucht- und Rettungsplänen freigestellt bleibt wie und von wem er seine Pläne aktuell halten lässt, so ist es bei Feuerwehrplänen vorgeschrieben dass diese Prüfung nur durch sackundige Personen durchgeführt werden darf. Da wir diese Sachkundeprüfung nachweisen können, bieten wir unseren Kunden diese wiederkehrende Prüfungen an.


Welche Prüfungsvorgaben bestehen?


Feuerwehrplan: Alle 2 Jahre durch sachkundige Person
Brandschutzordnung: Alle 2 Jahre durch sachkundige Person
Flucht- und Rettungspläne: Alle 2 Jahre empfohlen (Verantwortung der Aktualität liegt beim Betreiber)

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